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Ärztliche Aufklärungspflicht: Recht informativ!

Stetoskop
Eine werdende Mutter ließ sich von einem Frauenarzt begleiten. Es wurden alle für den Mutter-Kind-Pass vorgesehenen Ultraschalluntersuchungen und noch zusätzliche Kontrollen vorgenommen. Bei der Geburt verstarb das Kind, weil zwischen dem Blasensprung und dem Notfallkaiserschnitt eine Ader geplatzt ist. Die Frau klagte ihren Frauenart auf Schadenersatz wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der Aufklärungspflicht.

Seltenes Risiko
Im Prozess stellte sich heraus, dass das Risiko eines derartigen Vorfalles nur einmal in 125 Berufsjahren eines Arztes vorkommt und diese Komplikation nur mit gezielten Untersuchungen entdeckt hätte werden können. Eine solche Untersuchung ist beim Mutter-Kind-Pass nicht vorgesehen. Die Untergerichte meinten, es habe keinen Hinweis auf die seltene Komplikation gegeben, die Sorgfaltspflichten eines niedergelassenen, eine Schwangerschaft begleitenden Arztes, dürfen nicht überspannt werden und wiesen die Klage ab.

Die Frau zog vor den Obersten Gerichtshof (4 Ob 256/16z), dieser schloss sich den Unterinstanzen an und meinte, eine Aufklärungspflicht über Behandlungsalternativen sei erforderlich, wenn für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen angezeigte und übliche Behandlungsmethoden vorliegen, die gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben. Im vorliegenden Fall habe es keine Risikohinweise gegeben, die nicht gemachte Untersuchung sei daher nicht nötig gewesen.

Besondere Ängstlichkeit
Das Argument der Frau, sie sei besonders ängstlich und besorgt gewesen und hätte daher besser aufgeklärt werden müssen, ließ der Gerichtshof nicht gelten. Er führte aus, gerade dieser Umstand könne das Verlangen nach besonderer Aufklärung nicht stützen. Bei besonders ängstlichen Menschen müsse die Aufklärung sogar auf ein Minimum beschränkt werden, damit sie vor psychischem Druck bewahrt werden.


Umfang der Aufklärungspflicht
Ein Arzt ist also nicht verpflichtet, einen Patienten in jeder Situation über alle überhaupt bestehenden Möglichkeiten aufzuklären und auf diese hinzuweisen, bei besonders ängstlichen Menschen darf er das gar nicht!

 

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Dr.Christoph Schneider
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