24. März 2023

Die Ersitzung von Wegerechten

Wegerechte, auch Geh- und Fahrrecht genannt, sind Dienstbarkeiten und erlauben es einer Person, über das Grundstück einer anderen Person zu gehen und/oder zu fahren. Dienstbarkeiten müssen in der Regel im Grundbuch eingetragen sein. Dadurch erfahren Dritte durch Nachschau im Grundbuch, ob eine Servitut auf dem Grundstück besteht oder nicht. Davon gibt es jedoch Ausnahmen. Die wichtigste Ausnahme sind dabei ersessene Dienstbarkeiten. Ersessene Wegerechte gelten auch, wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen sind. Warum eine Eintragung im Grundbuch wichtig ist und wie eine Dienstbarkeit ersessen wird erfahren Sie in diesem Beitrag.
24. März 2023

Verlegung von Wegerechten

Ein Wegerecht gibt einem Grundstückseigentümer das Recht, ein fremdes Grundstück zu durchqueren, um sein eigenes Grundstück zu erreichen. Wegerechte werden je nach Umfang auch Geh- und Fahrrechte genannt. Es ist eine wichtige rechtliche Vereinbarung, die häufig bei abgelegenen Grundstücken oder Grundstücken ohne direkten Zugang zur öffentlichen Straße geschlossen wird. Doch was passiert, wenn sich die Umstände ändern das ursprüngliche Wegerecht nicht mehr geeignet ist oder der Eigentümer das Grundstück anders nutzen möchte? Kann ein Wegerecht verlegt werden?
14. Januar 2022

Geh- und Fahrrecht Schneeräumung

Wer ist eigentlich auf einem Geh- und Fahrrecht zur Schneeräumung verpflichtet? Kann derjenige über dessen Grund gefahren werden darf auch zur Schneeräumung verdonnert werden? Und wer trägt die Kosten für Schneeschaufel, Streugut, Salz oder wenn sogar ein Schneepflug angeheuert werden muss?
12. November 2020

Wie erlöschen Dienstbarkeiten?

Eine Dienstbarkeit entsteht entweder durch Vertrag, durch Ersitzung, behördliche Entscheidung oder durch Offensichtlichkeit. Dienstbarkeiten müssen in der Regel im Grundbuch eingetragen sein. Dadurch erfahren Dritte durch Nachschau im Grundbuch in Kenntnis davon sind, ob eine Dienstbarkeit besteht oder nicht.
22. Juni 2020

Solaranlage als Besitzstörung: Recht hell!

Dass gegen lärmende Nachbarn erfolgreich gerichtlich vorgegangen werden kann, ist mittlerweile allgemein bekannt. Doch was, wenn Sie von der Beleuchtung des Nachbarn geblendet werden? Nach § 364 Abs 2 ABGB können Sie Einwirkungen vom Nachbargrundstück auf Ihr Grundstück untersagen. Der Nachbar muss die Einwirkung unterlassen, wenn diese örtlich unüblich ist, das gewöhnliche Maß überschreitet und durch die Einwirkung die Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt wird.
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