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Die Ausnahmen von der Impfpflicht

Spritze für Impfung
Der Nationalrat hat heute die Impfpflicht beschlossen, die im sogenannten über Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG) verankert wurde. Damit gilt ab 01.02.2022 die Pflicht, sich in Österreich gegen Covid-19 impfen zu lassen.

Für wen gilt das Gesetz?

Das Gesetz gilt für alle Personen ab 14 Jahren, die in Östereich einen Wohnsitz haben oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung verfügen.

Das Gesetz gilt nicht für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren, die aufgrund einer Beeinträchtigung einer medizinische Behandlung nicht zustimmen können. Dies ist dann der Fall, wenn der Jugendliche die Bedeutung und Folgen des Eigriffes, also der Impfung, nicht verstehen kann.

Die Ausnahmen

Das Gesetz sieht jedoch auch Ausnahmen von dieser Pflicht vor:

§ 3. (1) Die Impfpflicht gemäß § 1 Abs. 1 und 2 besteht nicht für:
  1. Schwangere,
  2. Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können, sofern dieser Gefahr auch nicht durch die Wahl des Impfstoffs durch den Impfpflichtigen begegnet werden kann, und
  3. Personen, die eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, für die Dauer von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme.
(2) Die Ausnahme von der Impfpflicht gilt jeweils bis zum Ablauf des Folgemonats nach Wegfall des Ausnahmegrundes. Erlangt eine Person gemäß § 1 Abs. 2 die erforderliche Entscheidungsfähigkeit, gilt die Impfpflicht mit dem Ablauf des Folgemonats.

Da die Ausnahme für Schwangere und Genesene klar sein dürfte, befassen wir uns nur mit der anderen möglichen Ausnahme. Die Gründe, ob eine Person aus Gefahr für Leben oder Gesundheit nicht geimpft werden kann, können per Verordnung noch konkretisiert werden. Eine solche Verordnung liegt noch nicht vor. Wir stützen uns daher auf die bis jetzt vorliegenden Informationen, also die Gesetzesmaterialien und insbesondere auf die Erläuterungen des Gesetzgebers .

Allergien gegen Impfstoff

Von der Imfpung sind Personen ausgenommen, denen eine Impfung nicht ohne Gefährdung für Leben oder Gesundheit verabreicht werden kann. Diese Ausnahme liegt vor, wenn Kontraindikationen gegen Impfstoffe bestehen. Echte Kontraindikationen gegen die Impfung stellen nur sehr seltene Allergien gegen Inhaltsstoffe von Impfungen und bestimmte Krankheitsbilder dar.

Für dieses Impfhindernis muss eine von einem Allergologen oder einer Allergologin bestätigte Allergie oder Überempfindlichkeit gegen einzelne Inhaltsstoffe, die in allen zum jeweiligen Zeitpunkt zugelassenen COVID-19-Impfstoffen enthalten sind nachgewiesen werden. Bezügich Details verweiset der Gesetzgeber auf das Kapitel „Allergie, Anwendungsempfehlung COVID-19-Impfungen“, abrufbar unter diesem Link.

Vorliegen bestimmter Krankheiten

Bei akut vorliegenden Krankheitsbildern wie beispielsweise bei schwerer Immunsuppression, im akuten Schub einer Autoimmunerkrankung, aufgrund von akuten Infektionskrankheiten, etc. ist eine Ausnahme von der Impfpfilcht gegeben.

Wenn der Allgemeinzustand der zu impfenden Person Zweifel an einem günstigen Nutzen-/Risikoverhältnis der Impfung aufkommen lässt, muss laut Gesetzgeber ein vorübergehendes oder dauerhaftes Zurückstellen von der Impfung in Einzelfällen erwogen werden. Dies beispielsweise bei HochdosisImmunsuppression. Eine Re-Evaluierung des Gesundheitszustandes kann hier in Abhängigkeit vom Zustandsbild im Intervall von drei Monaten sinnvoll sein.

Folgende Personengruppen sind laut den Gesetzesmaterialien hiervon betroffen:

  • Bis zu sechs Monate nach Organtransplantation: Ob ein Ausschlussgrund über diese Zeit hinaus besteht, ist mit dem betreuenden Arzt oder der betreuenden Ärztin zu besprechen.
  • Graft vs. Host Disease.
  • Bis drei Monate nach Stammzelltransplantation, nach Rücksprache mit der betreuenden Ärztin bzw. dem betreuenden Arzt.
  • Akuter Schub einer schweren inflammatorischen/Autoimmun-Erkrankung bis zur Stabilisierung des Krankheitszustandes.
Die Gründe werden vermutlich jedoch noch durch eine Verordnung konkretisiert werden.

Auch psychische Gesundheit erfasst
Der Ausnahmegrund der Gefährdung von Leben oder Gesundheit umfasst ausdrücklich nicht nur die physische Gesundheit, sondern auch die psychische Gesundheit. Wann eine Gefährdung der psychischen Gesundheit vorliegt bleibt vorerst offen. Es ist jedoch davon Auszugehen, dass eine bloße Angst vor Spritzen oder Nebenwirkungen bzw. Impfschäden nicht für eine Ausnahme von der Impfpflicht ausreichen wird. Auch hier wird möglicherweise durch eine Verordnung noch konkretisiert werden.

Ausnahmegrund muss nachgewiesen werden

Natürlich muss das Vorliegen eines Ausnahmegrundes auch nachgewiesen werden. Laut dem Gesetzesentwurf ist dies durch eine ärztliche Bestätigung eines Vertragsarztes oder einer Vertrags-Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin, für ein internistisches Sonderfach, für Psychiatrie, für Haut- und Geschlechtskrankheiten, für Gynäkologie oder für Kinder- und Jugendheilkunde oder eine amtsärztliche Bestätigung möglich.

Auch hier kann laut Gesetz noch durch Verordnung bestimmt werden, dass nur bestimmte Ärzte solche Bestätigungen ausstellen dürfen. Es ist zu erwarten, dass nur Amtsärzte eine Besätigung für das Vorliegen eines Impfhindernisses ausstellen dürfen. Dies ist jedoch noch nicht klar.

Speicherung im Impfregister

Bei Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können, ist der Ausnahmegrund in das Zentrale Impfregister durch Amtsärzt:innen, Epidemieärzt:innen oder durch behandelnde Ärzt:innen in der behandelnden Spezialambulanz in das Zentrale Impfregister einzutragen.



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Mag. Pius Schneider
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