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Die Ersitzung von Wegerechten

Schild Privatweg
Wegerechte, auch Geh- und Fahrrecht genannt, sind Dienstbarkeiten und erlauben es einer Person, über das Grundstück einer anderen Person zu gehen und/oder zu fahren. Dienstbarkeiten müssen in der Regel im Grundbuch eingetragen sein. Dadurch erfahren Dritte durch Nachschau im Grundbuch, ob eine Servitut auf dem Grundstück besteht oder nicht. Davon gibt es jedoch Ausnahmen.

Die wichtigste Ausnahme sind dabei ersessene Dienstbarkeiten. Ersessene Wegerechte gelten auch, wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen sind. Warum eine Eintragung im Grundbuch wichtig ist und wie eine Dienstbarkeit ersessen wird erfahren Sie in diesem Beitrag.

Wegrechte entstehen meistens entweder durch Vertrag oder durch Ersitzung. Bei der Ersitzung erwirbt eine Person ein Wegerecht über ein Grundstück, das sie regelmäßig genutzt hat, auch ohne dass ein formeller Vertrag oder eine Vereinbarung mit dem Eigentümer des Grundstücks vorliegt.

Wie wird ein Wegerecht ersessen?

Für die Ersitzung eines Wegerechts muss das fremde Grundstück grundsätzlich über einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren begangen oder befahren werden. Das Geh- und Fahrrecht muss in diesem Zeitraum regelmäßig und gutgläubig ausgeübt worden ist.

Die gutgläubige Ausübung des Rechts ist dann gegeben, wenn man glaubt, dass man über das fremde Grundstück gehen darf, ohne dafür die Zustimmung oder Bewilligung einholen zu müssen. Weitere Voraussetzung ist, dass derjenige, über dessen Grundstück gegangen oder gefahren wird, dies auch erkennen kann.

Wie kann die Ersitzung eines Wegerechtes verhindert werden?

Damit keine Ersitzung eintreten kann, müssen Eigentümer von Grundstücken klar mitteilen, dass sie mit der Entstehung einer Dienstbarkeit nicht einverstanden sind. Wenn aus den Umständen klar ersichtlich ist, dass die Eigentümer mit einem Wegerecht nicht einverstanden sind, liegt keine Gutgläubigkeit vor.

Ein Verbotsschild oder ein Schild mit der Aufschrift "Durchgang bis auf Widerruf gestattet" hat zur Folge, dass das Recht nicht gutgläubig ausgeübt wird. Eine Ersitzung kann in diesem Fall grundsätzlich nicht eintreten.

Doch auch ein Verbotsschild reicht aber nicht immer, wie der Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung 4 Ob 49/16h klargestellt hat. Ein schriftlicher Vertrag, mit dem die Benutzung des Weges bis auf Widerruf gestattet wird, kann unter Umständen die bessere Variante sein. Durch die Ausübung des Rechtes über 30 Jahre entsteht die Dienstbarkeit automatisch. Diese kann dann ins Grundbuch eingetragen werden.

Eintragung ins Grundbuch

Derjenige, der ein Wegerecht an einer Liegenschaft ersessen hat, sollte es im Grundbuch eintragen lassen, um zu verhindern, dass das ersessene Recht wieder verloren geht.

Wenn ein Wegerecht nicht ins Grundbuch eingetragen wird, kann dieses wieder verloren gehen, wenn das Grundstück verkauft wird. Mehr dazu in diesem Beitrag.

Wenn Sie Fragen zur Ersitzung von Wegerechten haben oder weitere Informationen benötigen, berate wir Sie gerne!


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Mag. Pius Schneider
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