Nach der Exekutionsordnung muss eine Dienstbarkeit (zB ein Wegerecht) vom Ersteigerer eines Grundstückes nur dann übernommen werden, wenn die Dienstbarkeit rangmäßig vor allen Pfandrechten steht. Eine Pflicht zur Übernahme besteht auch dann, wenn die Dienstbarkeit zwar Pfandrechten nachgeht, allerdings im Meistbot Deckung findet. Der Erlös muss in diesem Fall so hoch sein, dass die vorrangigen Pfandrechte und die zu diesem Zweck zu schätzende Dienstbarkeit finanziell abgedeckt werden können. Ist dies nicht der Fall, erlischt die Dienstbarkeit. Das hat für den Berechtigten natürlich weitreichende Bedeutung.