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Tonbandaufnahmen als Beweismittel
28. Juni 2006
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Dienstbarkeit bei Zwangsversteigerung

Hammer Auktion

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Nach der Exekutionsordnung muss eine Dienstbarkeit (zB ein Wegerecht) vom Ersteigerer eines Grundstückes nur dann übernommen werden, wenn die Dienstbarkeit rangmäßig vor allen Pfandrechten steht. Eine Pflicht zur Übernahme besteht auch dann, wenn die Dienstbarkeit zwar Pfandrechten nachgeht, allerdings im Meistbot Deckung findet. Der Erlös muss in diesem Fall so hoch sein, dass die vorrangigen Pfandrechte und die zu diesem Zweck zu schätzende Dienstbarkeit finanziell abgedeckt werden können. Ist dies nicht der Fall, erlischt die Dienstbarkeit. Das hat für den Berechtigten natürlich weitreichende Bedeutung.

Der Rang einer Dienstbarkeit, die nicht eingetragen ist, richtet sich nach deren Entstehung. Ersessene Dienstbarkeiten sind meist nicht eingetragen. Sie haben einen Rang, der sich nach jener Zeit bestimmt, in der die Ersitzung beendet worden ist. Ersitzung tritt ein, wenn eine Dienstbarkeit durch 30 Jahre hindurch im guten Glauben ausgeübt wird. Mit Beendigung der 30 Jahre ist Ersitzung eingetreten und hat die Dienstbarkeit diesen Rang.

Erst jüngst hatte der Oberste Gerichtshof einen Fall zu beurteilen, in dem ein Ersteher eine nicht im aGrundbuch eingetragene Dienstbarkeit nicht gekannt hat und daher auch nicht übernehmen wollte. Der Gerichtshof führte aus, der Dienstbarkeitsberechtigte müsse behaupten und beweisen, dass nach denen im Zeitpunkt der Versteigerung bestehenden Rang- und Belastungsverhältnissen die Dienstbarkeit hätte übernommen werden müssen. Kann er dies nicht beweisen, geht die Dienstbarkeit verloren.

Diese Rechtslage trifft auf Wegerechte in Vorarlberg nur bedingt zu. Bis April 1997 konnte eine solche Dienstbarkeit nämlich überhaupt nicht eingetragen werden. Eine zuvor vertraglich fixierte oder ersessene Dienstbarkeit muss von einem Ersteher jedenfalls übernommen werden. Wenn sie danach begründet worden ist, gilt das oben ausgeführte.

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Dr. Christoph Schneider
+43 (0) 5552 62091

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Nach der Exekutionsordnung muss eine Dienstbarkeit (zB ein Wegerecht) vom Ersteigerer eines Grundstückes nur dann übernommen werden, wenn die Dienstbarkeit rangmäßig vor allen Pfandrechten steht. Eine Pflicht zur Übernahme besteht auch dann, wenn die Dienstbarkeit zwar Pfandrechten nachgeht, allerdings im Meistbot Deckung findet. Der Erlös muss in diesem Fall so hoch sein, dass die vorrangigen Pfandrechte und die zu diesem Zweck zu schätzende Dienstbarkeit finanziell abgedeckt werden können. Ist dies nicht der Fall, erlischt die Dienstbarkeit. Das hat für den Berechtigten natürlich weitreichende Bedeutung.

 

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