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Wie erlöschen Dienstbarkeiten?

Dienstbarkeit_Weg
Wenn Sie ein Grundstück besitzen, kann es sein, dass darauf Dienstbarkeiten eingetragen sind. Dienstbarkeiten werden auch Servituten genannt und sind beschränkte Rechte, die es anderen Personen erlauben, bestimmte Dinge auf fremden Grundstücken zu tun, wie beispielsweise einen Weg zu benutzen (Wegerecht) eine Leitung zu verlegen (Leitungsrecht) oder in einem Haus zu wohnen (Wohnrecht). Grunddienstbarkeiten sind Servitute, die einem Grundstück ein Recht an einem anderen Grundstück einräumen

Servitute entstehen entweder durch Vertrag oder Testamen, durch Ersitzung oder durch behördliche Entscheidung. Dienstbarkeiten müssen in der Regel im Grundbuch eingetragen sein. Dadurch erfahren Dritte durch Nachschau im Grundbuch, ob eine Grunddienstbarkeit auf dem Grundstück besteht oder nicht.

Doch wie kann ein Wegerecht beendet werden? Wegerechte und Servitute können auf verschiedene Arten erlöschen.

Einigung der Grundeigentümer

Eine Möglichkeit, Dienstbarkeiten zu löschen, ist die Einigung mit der Dienstbarkeitsberechtigten. Wenn Berechtigte auf die Dienstbarkeit verzichten, kann sie aus dem Grundbuch gelöscht werden.

Erlöschen durch Verjährung

Wenn eine Servitut 30 Jahre lang nicht benutzt wird, verjährt sie. Wenn also ein Geh- und Fahrrecht 30 Jahre lang nicht begangen oder befahren wird, erlischt das Wegerecht. Wichtig ist, dass die Dienstbarkeit überhaupt nicht benutzt werden darf. Wenn in 30 Jahren auch nur einmal über das Wegerecht gefahren wird, verjährt dieses nicht. Die Verjährung tritt automatisch ein und ist auch hinsichtlich eines Teils der Dienstbarkeit möglich.

Erlöschen durch Behinderung

Wenn die Ausübung der Dienstbarkeit aktiv verhindert wird, erlöscht das Wegerecht oder die Dienstbarkeit nach 3 Jahren. Wenn zum Beispiel der Weg eines Geh- und Fahrrechtes durch einen Zaun oder ein Tor versperrt wird, tritt nach 3 Jahren Freiheitsersitzung ein. In so einem Fall muss innerhalb von 3 Jahren eine Klage bei Gericht eingebracht werden, um die Behinderung zu beseitigen. Wenn dies nicht gemacht wird, geht das Wegerecht oder andere Servituten verloren.

Eigentümerwechsel und gutgläubiger Erwerb

Eine Dienstbarkeit kann erlöschen, wenn das belastete Grundstück den Eigentümer wechselt. Das passiert dann, wenn die Dienstbarkeit nicht im Grundbuch eingetragen ist und der bzw. die Käufer:in von der Dienstbarkeit nichts weiß oder wissen muss. Wenn also ein Käufer vor dem Kauf im Grundbuch nachsieht und keine Servitut eingetragen ist, dann verliert der Dienstbarkeitsberechtigte beispielswiese sein Wegerecht, wenn die Servitut nicht offensichtlich auf dem Grundstück erkennbar ist. Eine Ausnahme davon wäre, wenn der bzw. die Erwerber:in die Dienstbarkeit kannte oder hätte kennen müssen. Auch aus diesem Grund empfehlen wir, Dienstbarkeiten und insbesondere Grunddienstbarkeiten im Grundbuch einzutragen. In Tirol und Vorarlberg gibt es von diesem Grundsatz jedoch wichtige Ausnahmen. Auch dazu beraten wir Sie gerne.

Auch aus diesem Grund empfehlen wir, Dienstbarkeiten und insbesondere Grunddienstbarkeiten im Grundbuch einzutragen.

Erlöschen durch Nutzlosigkeit oder Tod des Berechtigten

Unter bestimmten umständen kann eine Servitut auch erlöschen, wenn diese vollkommen zwecklos geworden ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Quelle eines Leitungsrechtes versiegt und kein Wasser mehr rinnt. Der Maßstab, ob eine Dienstbarkeit zwecklos ist, ist jedoch sehr hoch.

Ein Wohnrecht erlischt, wenn der oder die Berechtigte stirbt.

Kann eine Dienstbarkeit gekündigt werden?

Dies ist in den meisten Fällen nicht möglich. Je nach vertraglicher Ausgestaltung und Kündigungsgrund kann eine Kündigung jedoch ausgesprochen und auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Zusammengefasst gibt es viele Möglichkeiten, wie Dienstbarkeiten, Servitute und Wegerechte erlöschen. Wenn eine Dienstbarkeit erloschen ist, kann man die Löschung aus dem Grundbuch verlangen.

Wie wird eine Grunddienstbarkeit aus dem Grundbuch gelöscht?

Damit eine Servitut wie z.B. ein Wegerecht aus dem Grundbuch gelöscht werden kann, wird eine grundbuchsfähige Urkunde benötigt. Eine grundbuchsfähige Urkunde ist eine beglaubigte Urkunde, die bestätigt, dass die Dienstbarkeit nicht mehr besteht. Dies kann ein beglaubigter Vertrag, ein gerichtlicher Vergleich, eine Sterbeurkunde oder auch ein Gerichtsurteil sein.

Was kann ich tun, wenn sich Eigentümer weigern?

Wenn die Grunddienstbarkeit erloschen ist, die Eigentümer einer Löschung der Servitut aus dem Grundbuch trotzdem nicht zustimmen, dann kann die Löschung durch gerichtliche Klage erreicht werden. Mit dem Gerichtsurteil oder der Urkunde kann dann die Löschung der Dienstbarkeit beim Grundbuchsgericht beantragt werden.

Wir beraten Sie gerne ausführlich, wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben.


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