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Geh- und Fahrrecht Schneeräumung

Schneepflug
Neuschee im Winter. Während sich die einen am tiefen Pulveschnee erfreuen, verfluchen andere das anstrengende Schneeschaufeln am Morgen. Auf öffentlichen Straßen bleibt zumindest das meistens erspart. Aber was gilt bei Privatstraßen wie z.B. bei Dienstbarkeiten? Wer ist eigentlich auf einem Geh- und Fahrrecht zur Schneeräumung verpflichtet? Kann diejenige über deren Grund gefahren werden darf auch zur Schneeräumung verdonnert werden? Und wer trägt die Kosten für Schneeschaufel, Streugut, Salz oder wenn sogar ein Schneepflug angeheuert werden muss?

Schneeräumung auf Dienstbarkeitswegen

Währende auf öffentlichen Straßen meist der Straßendienst den Schnee beiseite räumt, ist dies auf Dienstbarkeitswegen, also Geh- und Fahrtrechten, oft nicht der Fall. Es stellt sich also die Frage, ob diejenigen, über deren Grund gefahren werden kann (Verpflichtete aus dem Geh- und Fahrrecht), oder diejenigen, die über den Grund fahren dürfen (Berechtigte aus dem Geh- und Fahrrecht) den Schnee entfernen müssen.

Dass eine Verpflichtung zum Schneeräumen bestehen kann, haben wir bereits in diesem Artikel behandelt. Es ist auch nicht empfehlenswert, den Schnee einfach auf das Nachbargrundstück zu werfen, wie Sie hier nachlesen können.

Gibt es eine vertragliche Regelung?

Oft gibt es hinsichtlich des Geh- und Fahrrechts einen Dienstbarkeitsvertrag. Wenn ein solcher existiert, sollte zuerst in diesem nachgeschaut werden. Wenn dort geregelt wurde, wer den Schnee zu räumen hat, gilt das Vereinbarte.

Gibt es keine Vertragliche Regelung, hilft ein Blick ins Gesetz.

Räumpflicht trifft den Berechtigten

Nach § 483 ABGB ist der Aufwand zur Erhaltung der Dienstbarkeitssache vom Berechtigten zu tragen. Das heißt derjenige, der über das Grundstück fahren darf, hat auch für die Schneeräumung zu Sorgen. Er hat auch die dabei anfallenden Kosten zu tragen.

Das ist nachvollziebar. Verpflichtete müssen ja schon tolerieren, dass Nachbarn über ihre Grundstücke fahren dürfen. Es wäre sehr viel verlangt, wenn sie auch noch Schnee räumen müssten. Allerdings kann dies vertraglich auch anders geregelt werden.

Doch was gilt, wenn der Weg gemeinsam genutzt wird?

Anteilige Kostentragung bei gemeinsamer Nutzung

Nach § 483 ABGB haben mehrere Berechtigte eines Geh- und Fahrrechts die für die Instandhaltung erforderlichen Kosten anteilig zu tragen Bei einer Mitbenutzung der Sache durch den Liegenschaftseigentümer hat sich dieser ebenso anteilig zu beteiligen. Die Kosten werden also je nach Nutzung anteilsmäßig geteilt.

Was ist, wenn sowohl Berechtigte als auch Verpflichtete die Straße nützen, keiner aber Schneeräumen will?

Kein Zwang möglich

In diesem Fall muss derjenige, der möchte, dass der Schnee geräumt wird, diesen selbst entfernen. Den oder die Andere zu zwingen den Schnee zu räumen ist nicht möglich. Den Schnee einfach liegen zu lassen kann zu Schadenersatzzahlungen führen.

Auch wenn der Eigentümer die Straße nicht benützt, bleibt es der Berechtigten des Geh- und Fahrrechts überlassen, ob sie Schnee räumt oder nicht.


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Mag. Pius Schneider
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