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Haftung für (Vorsorge)Untersuchungen

Arzt
Eine Patientin absolvierte jährlich Vorsorgeuntersuchungen bei ihrer Gynäkologin. Dabei wurden Krebsabstriche gemacht. 2008 und 2009 klagte die Frau über Kontaktblutungen. Die Ärztin übermittelte die von ihr gemachten Abstriche an einen Pathologen, wies aber nie auf die erwähnten Blutungen hin. Die Befunde des Pathologen enthielten den Vermerk „unauffällig“, weshalb die Patientin sich in Sicherheit wiegte.

Bei der Untersuchung 2011 klagte die Frau, dass die Kontaktblutungen stärker geworden seien. Der Abstrich wurde ungünstig beurteilt. Intensivere Kontrollmaßnahmen ergaben fortgeschrittenen Gebärmutterhalskrebs. Eine schwere Operation mit körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen war die Folge.

Früherkennung wäre möglich gewesen
Schon 2005-2007 wiesen die Abstriche auf eine beginnende Krebserkrankung hin. Wäre gleich eingegriffen worden, hätte das Entstehen des Krebses durch geringfügige Eingriffe verhindert werden können.

Die Frau klagte in der Folge bei Gericht auf Schmerzensgeld. Die beiden ersten Instanzen wiesen die Klage ab und meinten, für die unrichtige Begutachtung hafte nur der Pathologe.

Der Oberste Gerichtshof sprach ein Schmerzensgeld in Höhe von € 35.000 zu. Der Pathologe hatte die Frauenärztin nicht informiert, dass die Qualität der Abstriche überwiegend mangelhaft gewesen ist. Die Ärztin hat ihrerseits beim Pathologen diesbezüglich auch nie nachgefragt. Der OGH meinte, dies wäre ein Versäumnis, die Ärztin hafte für die eigenen Fehler und die Fehler des von ihr zugezogenen Pathologen.

Nur dann, wenn die Ärztin die Patientin ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, dass ein weiterer Vertrag mit dem Pathologen abgeschlossen werden muss, wäre sie nicht zum Schadenersatz für die Fehler des Pathologen verpflichtet gewesen.

Hier finden Sie die Entscheidung im Volltext

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Dr.Christoph Schneider
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