Tarif
Bei einer Abrechnung nach Tarif hängt das Honorar vom Streitwert und der jeweiligen Leistung ab. Der Streitwert ist jener Betrag, welcher eingeklagt wird. Wird kein Geldbetrag eingeklagt, wie beispielsweise bei einer Unterlassungsklag, wird der Streitwert vom Kläger bestimmt.
Ein Beispiel:
Leistung / Streitwert |
EUR 1.000,00 |
EUR 75.000 |
Verhandlung 1 Stunde |
EUR 115,90 |
EUR 853,40 |
Kurzes Telefonat |
EUR 17,50 |
EUR 141,50 |
Dabei ist es irrelevant, ob die Verhandlung tatsächlich nur 18 Minuten gedauert hat. Das Honorar ist also Abhängig vom Streitwert und nicht von unserem tatsächlichen Aufwand.
Wird keine Honorarvereinbarung abgeschlossen, erfolgt die Abrechnung nach Tarif.
Zeitaufwand
Wir rechnen grundsätzlich nach Zeitaufwand ab, damit wir unseren Mandanten nur die tatsächlich von uns erbrachte Arbeit in Rechnung stellen. Dabei verrechnen wir die Zeit, die wir tatsächlich für die Umsetzung Ihres Anliegens benötigen. Darunter fällt beispielsweise
- Bearbeiten Ihres Falles (Aktenstudium, Recherche, Schreiben von Briefen und Klagen udgl.)
- Telefonate & Besprechungen (mit Ihnen, der Gegenseite, dem Gericht, Behörden etc.)
- Verhandlungen & Termine (Gerichtsverhandlungen, Befundaufnahmen etc.)
Jede Stunde, die wir für Sie arbeiten kostet EUR 275,00, wobei wir im 5-minuten Takt abrechnen. Wenn eine Verhandlung nur 18 Minuten dauert, verrechnen wir Ihnen auch nur EUR 91,60.
Pauschale
Ein Pauschalhonorar vereinbaren wir, wenn der Aufwand ausreichend genau abschätzbar ist. Dies ist oft nicht der Fall, da der Aufwand von vielen Faktoren abhängt, die oft nicht in unserem Einflussbereich liegen. Ein Gerichtsverfahren kann rasch erledigt sein, wenn die Gegenseite nicht erscheint oder ein Vergleich geschlossen wird. Dasselbe Verfahren kann auch Jahre dauern, wenn mehrere Instanzen angerufen werden. Pauschalen bieten wir beispielsweise häufig bei Verträgen an.
Zusätzlich zum Honorar verrechnen wir Barauslagen und die Umsatzsteuer in Höhe von 20 %. Barauslagen sind zB. Gerichtsgebühren, Kopierkosten, Fahrtspesen, Archivierungsgebühren etc.
Kostenersatz
Grundsätzlich hat derjenige, der den Rechtsanwalt beauftragt, diesen auch zu bezahlen. Bei Verfahren vor den Zivilgerichten wird der Verlierer des Verfahrens zusätzlich zum Kostenersatz verurteilt. Werden 20 000,00 EUR eingeklagt und das Gericht gibt den Klägern zur Gänze recht, werden die Beklagten dazu verurteilt, den Klägern die Verfahrenskosten zu ersetzen. Dies umfasst die Kosten der Rechtsvertretung nach Tarif, die Gerichtsgebühren und die Barauslagen.
Bei Verfahren vor den Zivilgerichten wird den Gewinnern des Verfahrens Kostenersatz zugesprochen. Wenn Sie vom Gericht alles zugesprochen bekommen, was wir für Sie bei Gericht einfordern, wird die Gegenseite zum Ersatz sämtlicher Verfahrenskosten verpflichtet.
Dieser Grundsatz wird jedoch vielfach eingeschränkt. Werden 20 000,00 EUR eingeklagt, das Gericht gibt Ihnen aber nur hinsichtlich 10 000,00 EUR recht, bekommen Sie nur die Hälfte der Barauslagen ersetzt. Die Anwaltskosten müssen jedoch selbst getragen werden. Spricht Ihnen das Gericht wenige als die Hälfte zu, müssen Sie sogar der Gegenseite einen Teil deren Kosten ersetzen.
Bei einem Gerichtsverfahren besteht daher immer ein gewisses Kostenrisiko, welches nie ganz ausgeschlossen werden kann.
In vielen Verfahren ist zudem ein Kostenersatz gar nicht nicht vorgesehen, beispielsweise in
- Bei Verwaltungsbehörden
- In Obsorge- und Unterhaltsverfahren bei Minderjährigen
- Teilweise im Arbeits- und Sozialgerichtsverfahren
Auch im Strafverfahren erhält der Beschuldigte bei einem Freispruch nur ein geringer Pauschalbeitrag zu den Verteidigungskosten.
Rechtschutzversicherung
Auch eine Abrechnung mit der Rechtschutzversicherung ist möglich. Die Versicherung ersetzt dabei die Kosten laut Tarif. Wie oben bereits ausgeführt reicht bei niedrigen Streitwerten der Kostenersatz nach Tarif nicht zur Abdeckung unseres tatsächlichen Aufwandes aus. In solchen Fällen verrechnen wir nach Stundensatz. Der Kostenersatz der Versicherung ziehen wir bei der Abrechnung ab, Ihnen verbleibt ein Selbstbehalt, ähnlich wie bei einem Wahlarzt. Darauf weisen wir Sie natürlich in unserem Erstgespräch hin.
Verfahrenshilfe
Wenn Sie sich einen Rechtsanwalt nicht leisten können, haben Sie die Möglichkeit, beim Gericht einen Antrag auf Verfahrenshilfe zu stellen. In einem solchen Fall können Sie von den Gerichtsgebühren, Zeugengebühren, Sachverständigengebühren udgl befreit werden und es kann Ihnen unter Umständen sogar ein Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt werden.