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Kein Schadenersatz für Steinschlag

Schild Achtung Steinschlag
Der OGH hatte sich letzthin mit der Frage zu befassen, ob Steinschlag auf dem Nachbargrund zu einer Haftung des Grundeigentümers führt.

Der Kläger hatte sein Haus unterhalb einer Felswand errichtet. Diese gehörte zum Waldgrundstück des Beklagten. Sie war zum Teil mit Buschwerk bewachsen und durch Verwitterung stellenweise aufgelockert. Es fielen Steinbrocken auf den Grund des klagenden Nachbarn. Als einer das Dach beschädigte, brachte er Klage auf Ersatz der Sanierungskosten und Vorkehrungen gegen weitere Schäden ein. Er begründete dies damit, der Beklagte habe die Felswand verwahrlosen lassen.

Alle Gerichte wiesen die Klage ab. Das Höchstgericht führte aus, bei der Verwitterung der Felswand und der daraus folgenden Steinschlaggefahr handle es sich um einen rein natürlichen Vorgang, gegen den sich der Nachbar nicht zur Wehr setzen könne. Das bloße Hinnehmen des natürlichen Wachstums von Büschen könne nicht zu einer Haftung des Grundeigentümers führen. Eine Verantwortung wäre höchstens dann gegeben, wenn durch eine gefährliche Einflussnahme die Gefahr erhöht worden wäre.

So hatte der OGH in einer anderen Sache den Grundeigentümer haften lassen, weil durch seine Nutzung des Grundes die Gefahr von Steinschlägen besonders erhöht worden ist.

Da dies nicht festgestellt worden war, erfolgte die Abweisung zu Recht.

Hier finden Sie die Entscheidung im Volltext


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