Die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens erlaubt es Eigentümern von Grundstücken über ein anderes Grundstück zu Gehen und zu Fahren. Oft kommt es zu Konflikten zwischen Nachbarn, wenn auf einem solchen Geh- und Fahrrecht geparkt wird. Doch wann ist Parken erlaubt?
Dienstbarkeitsvertrag entscheidend
Wenn ein Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen worden ist gilt das, was dort vereinbart worden ist. Wurde ausgemacht, dass auf dem Geh- und Fahrrecht auch geparkt werden darf, ist dies selbstverständlich erlaubt. Wenn dies nicht beschlossen worden ist, oder im Vertrag keine diesbezügliche Regelung existiert, darf der Dienstbarkeitsberechtigte im Zweifel nicht parken.
Was gilt ohne Dienstbarkeitsvertrag
Wenn kein Dienstbarkeitsvertrag besteht, ist die Dienstbarkeit meistens
durch Ersitzung oder schlüssige Vereinbarung entstanden.
Ist das Geh- und Fahrrecht ersessen worden kommt es darauf an, ob während der 30-jährigen Ersitzungszeit nur über das Grundstück gefahren und gegangen, oder ob auch regelmäßig darauf geparkt worden ist. Ist regelmäßig auf dem Grundstück geparkt worden, könnte das Recht zu Parken auch ersessen worden sein.
Liegt stattdessen eine schlüssige Vereinbarung vor, so muss diese geprüft werden.
Im Zweifel: kein Parken erlaubt
Gibt es keine Hinweise, dass ein Parken auf dem Geh- und Fahrrecht erlaubt worden ist, sollte im Zweifel nicht auf der Dienstbarkeit geparkt werden. Grundsätzlich berechtigt ein Geh- und Fahrrecht nur dazu, über das Grundstück zu Gehen und zu Fahren. Das Recht zu Parken ist davon üblicherweise nicht umfasst.
Achtung: Auch Eigentümer des Grundstückes dürfen nicht auf der Dienstbarkeitsfläche parken!
Unterlassungs- und Feststellungsklage
Wenn unerlaubterweise auf einem Geh- und Fahrrecht geparkt wird, können sowohl die Eigentümer des Grundstückes als auch die Berechtigten Falschparkende auf Unterlassung klagen.
Ist Parken jedoch erlaubt und wird dies verhindert oder abgestritten, kann das Recht zu Parken durch eine Feststellungsklage festgestellt und im Grundbuch eingetragen werden.
Gerne prüfen wir für Sie, ob Ihrem Geh- und Fahrrecht geparkt werden darf oder ob eine Klage sinnvoll und erfolgsversprechend ist.