Spritze für Impfung
Die Ausnahmen von der Impfpflicht
20. Januar 2022
Das Handy und die Polizei
21. Februar 2022
Spritze für Impfung
Die Ausnahmen von der Impfpflicht
20. Januar 2022
Das Handy und die Polizei
21. Februar 2022

Parken auf Geh- und Fahrrecht

Parkverbotsschild
Die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens erlaubt es Eigentümern von Grundstücken über ein anderes Grundstück zu Gehen und zu Fahren. Oft kommt es zu Konflikten zwischen Nachbarn, wenn auf einem solchen Geh- und Fahrrecht geparkt wird. Doch wann ist Parken auf einer Servitut erlaubt?

Dienstbarkeitsvertrag entscheidend

Wenn ein Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen worden ist gilt das, was dort vereinbart worden ist. Wurde ausgemacht, dass auf dem Geh- und Fahrrecht auch geparkt werden darf, darf natürlich auf der Servitut geparkt werden. Wenn dies nicht ausgemacht worden ist, oder im Vertrag keine diesbezügliche Regelung existiert, darf der Dienstbarkeitsberechtigte im Zweifel nicht parken.

Was gilt ohne Dienstbarkeitsvertrag

Wenn kein Dienstbarkeitsvertrag besteht, ist die Servitut meistens durch Ersitzung oder schlüssige Vereinbarung entstanden.

Ist das Geh- und Fahrrecht ersessen worden kommt es darauf an, ob während der 30-jährigen Ersitzungszeit nur über das Grundstück gefahren und gegangen, oder ob auch regelmäßig darauf geparkt worden ist. Ist regelmäßig auf dem Grundstück geparkt worden, könnte das Recht zu Parken auch ersessen worden sein.

Liegt stattdessen eine schlüssige Vereinbarung vor, so muss diese geprüft werden.

Im Zweifel: kein Parken erlaubt

Gibt es keine Hinweise, dass ein Parken auf dem Geh- und Fahrrecht erlaubt worden ist, sollte im Zweifel nicht auf der Dienstbarkeit geparkt werden. Grundsätzlich berechtigt ein Geh- und Fahrrecht nur dazu, über das Grundstück zu Gehen und zu Fahren. Das Recht zu Parken ist von der Servitut üblicherweise nicht umfasst.

Achtung: Auch Eigentümer des Grundstückes dürfen nicht auf der Dienstbarkeitsfläche parken!

Unterlassungs- und Feststellungsklage

Wenn unerlaubterweise auf einem Geh- und Fahrrecht geparkt wird, können sowohl die Eigentümer des Grundstückes als auch die berechtigten Personen die unerlaubt Parkenden auf Unterlassung klagen.

Ist Parken jedoch erlaubt und wird dies verhindert oder abgestritten, kann das Recht zu Parken durch eine Feststellungsklage festgestellt und im Grundbuch eingetragen werden. Wenn das Recht verhindert wird, muss innerhalb von 3 Jahren geklagt werden, da ansonsten die Servitut verloren geht.


Gerne prüfen wir für Sie, ob Ihrem Geh- und Fahrrecht geparkt werden darf oder ob eine Klage sinnvoll und erfolgsversprechend ist.


Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema?
Kontaktieren Sie mich!

Mag. Pius Schneider
+43 (0) 5552 62091

Termin online buchen
Call Now Button