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Mitgegangen mitgehangen: Recht kollektiv!

Feuer
Vier Jugendliche machten sich in der Steiermark auf den Weg, um ein dort übliches Osterfeuer frühzeitig in Brand zu setzen. Sie nahmen Benzinkanister mit. Bei einem Grundeigentümer trafen sie jedoch auf Gegenwehr. Er forderte sie auf, „den Blödsinn zu lassen und zu verschwinden“. Sie weigerten sich, und schütteten unkontrolliert Benzin um sich. Als der Grundeigentümer versuchte, sie vom Feuer weg zu zerren, wehrten sie sich. Als dieser am Boden lag, traten zwei auf ihn ein und brachen ihm Knöchel und Wadenbein. Einer der beiden, die für die Verletzung verantwortlich waren, konnte identifiziert werden. Der Verletzte klagte alle vier.

Haften alle mit?
Nach dem Gesetz und der Rechtsprechung haften alle für einen und einer für alle, wenn mehrere Personen einvernehmlich eine rechtswidrige Handlung begehen und diese Handlung für den eintretenden Schaden konkret gefährlich war. Zwar bestand kein gemeinsamer Vorsatz in Richtung Körperverletzung. Wohl aber waren sich alle einig, ein Vorhaben durchzuführen, bei dessen Verwirklichung eine nicht von allen beabsichtigte Körperverletzung erfolgte. Wenn nun alle hinsichtlich einer Rechtsverletzung vorsätzlich gehandelt haben, haften alle gemeinsam.

Weil sie nicht sogleich vom Versuch abgelassen haben, das Osterfeuer anzuzünden, sondern sich alle aktiv gegen den Kläger wehrten und für alle klar war, dass der Grundeigentümer sich gegen das Anzünden wehrt, war für die Gerichte klar, dass alle gemeinsam handelten. Das Hantieren bei Dunkelheit mit Feuer und Benzin habe eine Verletzung sehr wahrscheinlich gemacht. Die Beklagten seien einig gewesen, das Osterfeuer zu entzünden und gewaltsam Widerstand gegen die Abwehrmaßnahmen zu leisten. Gewaltsamer Widerstand sei durch das Brauchtum nicht gerechtfertigt, weshalb nach Auffassung des OGH alle vier gemeinsam haften. (OGH 5 Ob 34/17m)

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Dr.Christoph Schneider
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