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Schadenersatz ohne Radweg: Recht vorrangig!

Fahrradunfall
Eine Radfahrerin benützte einen mit grünen Schildern und Bodenaufschriften versehenen Radweg. Als ein Lkw diesen queren wollte, erschrak sie, bremste voll und kam zu Sturz. Wegen ihrer Verletzungen wollte sie Schadenersatz geltend machen und meinte, sie sei im Vorrang gewesen.

Die Versicherung des Lkw wendete ein, es habe sich um gar keinen Radweg gehandelt, die Beschriftung am Boden sei lediglich ein touristischer Hinweis, die grüne Beschilderung mache den Weg nicht zum Radweg, die Radfahrerin sei unaufmerksam gewesen.

Die unteren Instanzen meinten, die strittige Verkehrsfläche sei wegen der Beschilderung, der Markierung und der baulichen Gestaltung als Radweg zu qualifizieren. Sie gaben der Frau daher Recht.

Nur blaues Hinweisschild entscheidet
Die Versicherung bemühte den Obersten Gerichtshof. Dieser führte aus, nur das in der Straßenverkehrsordnung vorgesehene blaue Hinweisschild auf einen Radweg sei entscheidend. Der Radweg war also doch keiner im Sinne der Straßenverkehrsordnung! Trotzdem erhält die Radfahrerin Schadenersatz. Sie befand sich auch nach Meinung des OGH im Fleißverkehr und der aus einem Holzlagerplatz kommende LKW war im Nachrang, allerdings wurde der Radfahrerin ein Mitverschulden von einem Fünftel angelastet.

Entscheidend für die Qualifikation als Radweg ist demzufolge eine der Straßenverkehrsordnung entsprechende Verordnung als Radweg und eine blaue Beschilderung.

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Dr. Christoph Schneider
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