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Schneeräumung auf den Nachbargrund: Recht verschneit!

Schneepflug
Der Winter steht bevor und damit die Frage, wohin mit dem ganzen Schnee. Vor allem wenn auf dem eigenen Grund kein Platz mehr ist, ist die Verlockung oft groß, den Schnee einfach auf dem Nachbargrund zu deponieren. Doch ist dies zulässig? Was kann der Nachbar dagegen tun?

Unterlassungsklage möglich

Generell ist ohne Erlaubnis ein Abladen des Schnees beim Nachbar nicht zulässig. Dieser hat einen Unterlassungsanspruch. Einer unserer Mandanten hat uns letztes Jahr in einem solchen Fall um Hilfe gebeten.

Im letzten Winter hat es besonders stark geschneit und hat ein Nachbar regelmäßig Schnee auf den Grund unseres Mandanten geschoben. Das Verhältnis der beiden war schon angespannt und eie gütliche Einigung war nicht möglich, weshalb wir auf Unterlassung klagten.

Der Beklagte wendete ein, der Schnee auf dem Nachbargrund schmelze ohnehin, er müsse nach der Straßenverkehrsordnung den Schnee räumen und dürfe daher den Nachbargrund in Anspruch nehmen. Es seien außergewöhnliche Schneemengen gefallen, Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben und handle der Kläger schikanös.

Alle Einwände halfen nichts. Nach der Entscheidung des Gerichts schmilzt der Schnee zwar, das kann jedoch längere Zeit dauern. Daher kann der Schnee die Nutzung des Grundstückes beeinträchtigung. Die StVO verpflichtet zwar, gewisse Bereiche des Grundstückes von Schnee und Eis freizuhalten, das Gesetz räumt jedoch kein Recht ein, Schnee auf den Nachbargrund abzulagern. Schikane ist nur dann gegeben, wenn der Kläger kein anderes Interesse hat, als das, den Beklagten zu schädigen oder wenn ein krasses Missverhältnis zwischen den beiderseitigen Interessen besteht. Das war gegenständlich jedoch nicht der Fall. Der Unterlassungsklage wurde daher stattgegeben.

Auch bei sehr viel Schnee ist Nachbargrund tabu

Bezüglich der außergewöhnlichen Schneemengen meint der OGH, dass auch in solchen Fällen ein Unterlassungsanspruch gegeben ist, weil auch künftig die Möglichkeit besteht, dass viel Schnee fällt. Nur dann, wenn auszuschließen ist, dass künftig derartige Ereignisse eintreten können, ist nach der Rechtsprechung keine Wiederholungsgefahr mehr gegeben.

Es empfiehlt sich daher, bei der Schneeräumung eigenen Grund in Anspruch zu nehmen und den Nachbargrund nicht zu belasten oder zumindest zuvor zu fragen.


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Dr.Christoph Schneider
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