ÖAMTC Hubschrauber

Sport­unfälle &
Schaden­ersatz

Ein Unfall ist schnell passiert!

Ein Autofahrer missachtet den Vorrang, ein Skifahrer kommt wie aus dem Nichts, ein unbeleuchteter Fahrradfahrer ist im Dunkeln unmöglich zu erkennen und schon kracht es. Im besten Fall sind nur Sachschäden die Folge. Im ungünstigeren Fall wurden Sie verletzt und haben mit den Folgen zu kämpfen.

Wir sorgen dafür, dass Sie Ihren Schaden ersetzt bekommen!

Unsere Leistungen:

Wir beraten und vertreten Sie:
  • Nach Ski-, Fahrrad– oder anderen Sportunfällen
  • bei Schadenersatzverfahren sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich
  • wenn Ihre Unfallversicherung nicht – oder zu wenig – zahlt
  • bei allen Fragestellungen bezüglich Haftung und Sport

Schadensersatz – Voraussetzungen

Verursacht jemand durch rechtswidriges Verhalten schuldhaft einen Schaden, ist er zum Ersatz verpflichtet.

Das Gesetz definiert Schaden als einen „Nachteil, der jemandem am Vermögen, an seinen Rechten oder an seiner Person zugefügt worden ist“ (§ 1293 ABGB). Man unterscheidet einerseits zwischen dem sogenannten Vermögensschaden, also der erlittenen Beschädigung an vorhandenen Gütern (z.B. Auto) sowie dem entgangenen Gewinn (z.B. Verdienstentgang), und ideellen Schäden, welche lediglich in der Gefühlswelt des Betroffenen eintreten (z.B. Schmerzensgeld, entgangene Urlaubsfreuden).

Weiters muss das Verhalten des Schädigers kausal für den Schaden gewesen sein. Der Schaden wäre also ohne das Verhalten des Schädigers nicht eingetreten.

Rechtswidrig ist ein Verhalten, sofern es gegen gesetzliche Bestimmungen, gegen die guten Sitten oder gegen einen Vertrag (auch gegen vorvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten) oder sonstige Verhaltensnormen verstößt.

Verschulden liegt vor, sofern das Verhalten dem Schädiger auch persönlich vorgeworfen werden kann. Hierbei spielt natürlich die Einsichtsfähigkeit des Schädigers eine große Rolle, welche bei Vorliegen einer geistigen Krankheit üblicherweise nicht gegeben ist. Kinder sind erst ab dem 14. Lebensjahr deliktsfähig.

Der Ersatz

Grundsätzlich ist der vorherige Zustand wiederherzustellen. Der Geschädigte ist so zu stellen, als ob kein Schaden eingetreten wäre. Sofern die Wiederherstellung aber nicht möglich oder untunlich ist, wird der Schaden in Geld ersetzt. Dies ist meistens der Fall.

Es ist dabei der „gemeine Wert“ zu ersetzen, also üblicherweise der Wiederbeschaffungswert der Sache oder der Verkehrswert, mitunter aber auch die Kosten der Neuherstellung. Wird eine gebrauchte Sache zerstört, kann oft nur eine neue angeschafft werden. Beim Kauf einer neuen Sache würde der Geschädigte aber mehr erhalten, als er selbst vor Schadenszufügung hatte. In diesen Fällen kommt es zu einem Vorteilsausgleich.

In Einzelfällen kommen auch abweichende Regelungen zur Anwendung, beispielsweise im Falle der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges. Hier wird nicht nur die Reparatur ersetzt, sondern im Falle eines neuwertigen KFZ auch der sogenannte „merkantile Minderwert“. Dieser ergibt sich daraus, dass ein KFZ nach einem Unfall üblicherweise am Markt einen deutlich geringeren Wert hat, als ein KFZ, das in keinen Unfall verwickelt war.

Das Schmerzengeld

Im Falle einer Körperverletzung sagt das Gesetz konkret aus, was dieser Person zu ersetzen ist: „Wer jemanden an seinem Körper verletzt, bestreitet die Heilungskosten des Verletzten, ersetzt ihm den entgangenen und künftig entgehenden Verdienst und bezahlt ihm ein angemessenes Schmerzensgeld“ (§ 1325 ABGB).

Schmerzensgeld ist der Ersatz eines immateriellen Schadens, den die verletzte Person durch die Verletzung erlitten hat. Üblicherweise werden hierfür sogenannte „Tagsätze“ angewendet, welche in leichte, mittlere und schwere Schmerzen eingeordnet sind. Die Zahl der Tagsätze ergibt sich aus Dauer und Intensität der Schmerzen, die in der Regel von Sachverständigen festgestellt werden.

Die Geltendmachung

Ein Schadensersatzanspruch verjährt grundsätzlich nach 30 Jahren. Ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, also jenem Zeitpunkt, ab dem Sie den Schaden geltend machen können beginnt jedoch eine 3-jährige Verjährungsfrist zu laufen. Innerhalb dieser Frist ist die Klage bei Gericht einzubringen, nach Ablauf dieser Frist ist der Schaden nicht mehr ersatzpflichtig.

Bei einem Beratungsgespräch hören wir uns Ihren Fall an, nehmen alle notwendigen Daten auf und eruieren mögliche Lösungsmöglichkeiten.

Wir bemühen uns meist, eine außergerichtliche Lösung zu finden. Die erspart Ihnen sowohl Zeit als auch Geld. Dazu treten wir mit dem Schädiger in Kontakt, treten mit diesem in Dialog und versuchen, eine vertretbare Lösung zu finden. Oft gelingt es uns dabei, den Schädiger oder den Versicherer zu einer Zahlung zu bewegen, ohne den Weg zum Gericht zu beschreiten.

Ist die Zuhilfenahme der Gerichte notwendig, bringen wir eine Klage beim zuständigen Gericht ein. Oft genügt bereits dies, um den Schädiger umzustimmen. Bestreitet dieser die Forderung, führen wir das Gerichtsverfahren.

Durch ein Feststellungsbegehren sichern wir dabei auch zukünftig auftretende Folgen ab, die zum Klagszeitpunkt noch nicht absehbar waren.

Durch unsere langjährige Erfahrung als Prozessanwälte gehen wir aus Schadenersatzprozessen meist siegreich hervor.

Vereinbaren Sie einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch!

Jede Situation ist individuell. Am besten verschaffen wir uns gemeinsam einen Überblick über Ihr Anliegen. Gerne beraten wir Sie bei uns in der Kanzlei, per Telefon oder online per Videkonferenz.

Rufen Sie dazu einfach unter +43 (0) 5552 62091 an, schreiben ein E-Mail oder buchen Sie einen Termin online.