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Tonbandaufnahmen als Beweismittel

Tonbandgerät
Immer wieder wird man als Anwalt mit der Frage konfrontiert, ob eine geheime Tonbandaufnahme eines Gespräches als Beweismittel verwendet werden darf.

Es ist unbedenklich, ein Gespräch, an welchem man selbst teilnimmt, auf einem Tonband mitzuschneiden. Allerdings macht sich nach dem Strafgesetzbuch derjenige strafbar, der ein Gespräch mit Tonband festhält und die Aufzeichnung einem Dritten zugänglich macht, für den es nicht bestimmt ist.

Zulässig bei Beweisnotstand
Die neuere Rechtsprechung lässt eine solche Aufzeichnung als Beweismittel allerdings selbst dann zu, wenn derjenige, der sie vorspielt, sich strafbar machen würde. Der Beweis wird also auch dann zugelassen, wenn der andere Gesprächsteilnehmer der Verwendung nicht zustimmt. In einem danach allenfalls eingeleiteten Strafverfahren kann im Sinne der Rechtsprechung argumentiert werden, dass das Vorspielen des Gespräches notwendig war, die Wahrheit herauszufinden. Die Aufgabe der Wahrheitsfindung kommt den Gerichten ja schließlich zu. Wenn mit einer solchen Aufzeichnung tatsächlich ein Beweisnotstand beseitigt werden kann, stehen die Chancen gut, dass das Strafgericht dies als eine Art Notwehrsituation bzw. als Rechtfertigungsgrund ansieht und keinen Schuldspruch fällt. Wird mit der Aufzeichnung allerdings kein Beweisnotstand beseitigt, droht eine Strafe, wenn der Gegner der Verwendung der Aufnahme nicht zugestimmt hat.

Es ist also unumgänglich notwendig, sich von seinem Rechtsanwalt über die Vorteile, Nachteile und Risiken der Verwendung einer geheimen Tonbandaufnahme genau aufklären zu lassen.


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Dr.Christoph Schneider
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